Dokument-ID: 130927

Vorschrift

Außerstreitgesetz (AußStrG)

Inhaltsverzeichnis

§ 75. Form und Inhalt des Abänderungsantrags

idF BGBl. I Nr. 111/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005

(1) Der Abänderungsantrag hat neben den allgemeinen Erfordernissen eines Anbringens zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des Beschlusses, dessen Abänderung begehrt wird;
  2. die Gründe, weshalb die Abänderung beantragt wird;
  3. Angaben über die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der Frist nach § 74 ergibt.

(2) Der Antrag muss erkennen lassen, welche andere Entscheidung angestrebt wird. § 9 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.