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Dokument-ID: 721405
9. Abschnitt
Vorschrift
Außerstreitgesetz (AußStrG)
9. Abschnitt
Parteiantrag auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen und Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen
§ 80a.
idF BGBl. I Nr. 38/2019 | Datum des Inkrafttretens 23.05.2019
(1) § 528b ZPO ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Das Gericht zweiter Instanz hat in dem bei ihm anhängigen Verfahren über pflegschaftsgerichtliche Entscheidungen nach § 254 ABGB sowie nach den §§ 28, 29 und 38 UbG und nach den §§ 16 und 17 HeimAufG auch im Fall der Einbringung des Parteiantrages zu entscheiden.
(BGBl. I Nr. 38/2019)
(BGBl. I Nr. 92/2014)