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Dokument-ID: 131015
Vorschrift
Außerstreitgesetz (AußStrG)
§ 142. Bevollmächtigung
idF BGBl. I Nr. 111/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005
In Verfahren nach diesem Hauptstück, die in einem gemeinschaftlichen Gerichtsakt zusammengefasst sind, haben alle weiteren Zustellungen an einen als Bevollmächtigten namhaft gemachten Rechtsanwalt oder Notar zu geschehen, soweit die Bevollmächtigung nicht eindeutig beschränkt ist.