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Dokument-ID: 130948
Vorschrift
Außerstreitgesetz (AußStrG)
§ 91.
idF BGBl. I Nr. 111/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005
Bei der Aufhebung der Annahme an Kindes statt sind die §§ 88 und 90 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.