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Dokument-ID: 130964
Vorschrift
Außerstreitgesetz (AußStrG)
§ 99. Antrag auf Nichtanerkennung
idF BGBl. I Nr. 111/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005
Die §§ 97 und 98 sind auf Anträge, mit denen die Nichtanerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe geltend gemacht wird, entsprechend anzuwenden.