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Dokument-ID: 130985
Vorschrift
Außerstreitgesetz (AußStrG)
§ 115. Anerkennung
idF BGBl. I Nr. 15/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2013
Auf Anträge, mit denen die Anerkennung oder Nichtanerkennung gerichtlicher Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und des Rechts auf persönliche Kontakte geltend gemacht wird, sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(BGBl. I Nr. 15/2013)