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Vorschrift
Außerstreitgesetz (AußStrG)
§ 131e. Vollstreckbarerklärung
idF BGBl. I Nr. 59/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2018
(1) Entscheidungen zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 1)und Maßnahmen zum Schutz Erwachsener (§ 131a Z 2) können nur vollstreckt werden, wenn sie vom Gericht für Österreich für vollstreckbar erklärt wurden.
(2) Die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung einer Maßnahme zum Schutz Erwachsener (§ 131a Z 2) richten sich nach dem Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen.
(3) Eine Entscheidung zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 1) ist für vollstreckbar zu erklären, wenn sie nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar ist und kein Grund für die Verweigerung der Vollstreckbarerklärung vorliegt. Für die Verweigerung der Vollstreckbarerklärung gilt § 131b Abs. 4 sinngemäß.
(BGBl. I Nr. 59/2017)