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Dokument-ID: 131024
Vorschrift
Außerstreitgesetz (AußStrG)
§ 149. Sperren
idF BGBl. I Nr. 111/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005
Sofern die Rechtsgrundlagen eines Vertrages zwischen einem Kreditinstitut und dem Verstorbenen vorsehen, dass nach dessen Tod hinsichtlich bestimmter Verfügungen, insbesondere Kontoauszahlungen oder Zutritt zu einem Schrankfach, eine Sperre eintritt, kann der Gerichtskommissär die Freigabe (§ 148) erklären; diese Erklärung bedarf keiner Genehmigung des Gerichtes.