Dokument-ID: 131024

Vorschrift

Außerstreitgesetz (AußStrG)

Inhaltsverzeichnis

§ 149. Sperren

idF BGBl. I Nr. 111/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005

Sofern die Rechtsgrundlagen eines Vertrages zwischen einem Kreditinstitut und dem Verstorbenen vorsehen, dass nach dessen Tod hinsichtlich bestimmter Verfügungen, insbesondere Kontoauszahlungen oder Zutritt zu einem Schrankfach, eine Sperre eintritt, kann der Gerichtskommissär die Freigabe (§ 148) erklären; diese Erklärung bedarf keiner Genehmigung des Gerichtes.