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Dokument-ID: 131036
Vorschrift
Außerstreitgesetz (AußStrG)
§ 160. Widersprechende Erbantrittserklärungen
idF BGBl. I Nr. 111/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005
Stehen Erbantrittserklärungen im Widerspruch zu einander oder zu einer Erklärung der Finanzprokuratur (§ 184), so hat der Gerichtskommissär darauf hinzuwirken, dass das Erbrecht zwischen den Parteien anerkannt wird; gelingt dies nicht, so hat er den Akt dem Gericht vorzulegen.