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Dokument-ID: 131041
Vorschrift
Außerstreitgesetz (AußStrG)
§ 165. Inventar
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
(1) Ein Inventar ist zu errichten,
- wenn eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben wurde;
- wenn Personen, die als Pflichteilsberechtigte in Frage kommen, minderjährig sind oder aus anderen Gründen einen gesetzlichen Vertreter benötigen;
- wenn die Absonderung der Verlassenschaft (§ 812 ABGB) bewilligt wurde;
- soweit auf eine Nacherbschaft Bedacht zu nehmen ist oder letztwillig eine Privatstiftung errichtet wurde;
- wenn die Verlassenschaft dem Staat als erblos zufallen könnte (§ 184);
- soweit eine dazu berechtigte Person oder der Verlassenschaftskurator dies beantragt;
- wenn das Erbstatut die Haftung des Erben auf den Wert der Verlassenschaft beschränkt oder der Erbe durch Erklärung die Haftung darauf beschränkt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 sind von Amts wegen die Verlassenschaftsgläubiger aufzufordern (§ 174).
(BGBl. I Nr. 87/2015)