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Dokument-ID: 131045
Vorschrift
Außerstreitgesetz (AußStrG)
§ 169.
idF BGBl. I Nr. 111/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005
Das Inventar ist den Parteien ohne Zustellnachweis zu übermitteln. Einer Annahme zu Gericht bedarf es nicht.