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Dokument-ID: 131053
Vorschrift
Außerstreitgesetz (AußStrG)
§ 177. Einantwortung
idF BGBl. I Nr. 111/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005
Stehen die Erben und ihre Quoten fest und ist die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nachgewiesen, so hat das Gericht den Erben die Verlassenschaft einzuantworten (§ 797 ABGB).