Dokument-ID: 771126

Vorschrift

Außerstreitgesetz (AußStrG)

Inhaltsverzeichnis

§ 182a. Verfahren zur Anpassung eines ausländischen Erbrechtstitels

idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 17.08.2015

Über den Antrag einer Person, die in Österreich ein dem österreichischen Recht unbekanntes dingliches Recht geltend machen will, das ihr nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht zusteht, ist mit Beschluss nach Art. 31 EuErbVO zu entscheiden.

(BGBl. I Nr. 87/2015)