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Dokument-ID: 771127
Vorschrift
Außerstreitgesetz (AußStrG)
§ 184a. Anerkennung von Entscheidungen nach der EuErbVO
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 17.08.2015
Über einen Antrag auf Feststellung, dass eine Entscheidung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 lit. g EuErbVO anzuerkennen ist (Art. 39 Abs. 2 EuErbVO), ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden, soweit das Verfahren nicht durch die Art. 45 bis 58 EuErbVO geregelt ist.
(BGBl. I Nr. 87/2015)