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Ehegesetz (EheG)
Artikel XXIII
Schluß- und Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 280/1978, zu den §§ 61, 66, 67 und 69, dRGBl. I S 807/1938)
§ 3. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen gelten rückwirkend auch für die Mitwirkung eines Ehegatten, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geleistet worden ist; für den Beginn der Verjährung ist das Ende des Monats maßgebend, in dem die Leistung erbracht worden ist.
(Anm.: Abs. 2 ÜR zum ABGB, JGS Nr. 946/1811.)
(3) Der § 55 Ehegesetz und der Abs. 2 des § 45a ZPO in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind in einem bei Inkrafttreten dieser Bestimmungen anhängigen Verfahren nicht anzuwenden, es sei denn, die mündliche Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, ist noch nicht geschlossen (§ 76 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum Ehegesetz).
(4) Die §§ 61 und 69 Ehegesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden, wenn das Urteil, mit dem die Ehe geschieden wird oder worden ist, auf der bisher geltenden Fassung des § 55 Ehegesetz beruht.
(5) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse sowie die §§ 66 und 67 Ehegesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden, wenn die Rechtskraft des auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe lautenden Urteils vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eingetreten ist oder, sofern das Verfahren über die Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch anhängig ist, die mündliche Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, schon geschlossen ist (§ 76 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum Ehegesetz).
(6) Soweit die in den Abs. 2 bis 5 bezeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden sind, ist das bisher geltende Recht maßgeblich.