Dokument-ID: 187008

Vorschrift

Ehegesetz (EheG)

Inhaltsverzeichnis

§ 22. Mangel der Ehefähigkeit

idF BGBl. I Nr. 59/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2018

(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung nicht ehefähig war und nicht der Aufhebungsgrund des § 35 vorliegt.

(2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn der Ehegatte nach Eintritt der Ehefähigkeit zu erkennen gibt, dass er die Ehe fortsetzen will.

(BGBl. I Nr. 59/2017)