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Dokument-ID: 187010
Vorschrift
Ehegesetz (EheG)
§ 24. Doppelehe
idF BGBl. I Nr. 135/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2010
Eine Ehe ist nichtig, wenn ein Teil zur Zeit ihrer Schließung mit einer dritten Person in gültiger Ehe oder eingetragener Partnerschaft lebte.
(BGBl. I Nr. 135/2009)