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Dokument-ID: 187013
Vorschrift
Ehegesetz (EheG)
II. Berufung auf die Nichtigkeit
§ 27.
idF dRGBl. I S 807/1938 | Datum des Inkrafttretens 01.08.1938
Niemand kann sich auf die Nichtigkeit einer Ehe berufen, solange nicht die Ehe durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden ist.