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Dokument-ID: 187047
Vorschrift
Ehegesetz (EheG)
§ 52. Ansteckende oder ekelerregende Krankheit
idF dRGBl. I S 807/1938 | Datum des Inkrafttretens 01.08.1938
Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere an einer schweren ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leidet und ihre Heilung oder die Beseitigung der Ansteckungsgefahr in absehbarer Zeit nicht erwartet werden kann.