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Dokument-ID: 187116
Vorschrift
Ehegesetz (EheG)
II. Scheidung der Ehe von Tisch und Bett
§ 114.
idF dRGBl. I S 807/1938 | Datum des Inkrafttretens 01.08.1938
Die Wirkung der Scheidung einer Ehe von Tisch und Bett wird durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht berührt. Der Scheidung der Ehe von Tisch und Bett steht die Trennung der Ehe von Tisch und Bett nach dem bisherigen burgenländischen Eherecht gleich.