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Dokument-ID: 187118
Vorschrift
Ehegesetz (EheG)
§ 116.
idF dRGBl. I S 807/1938 | Datum des Inkrafttretens 01.08.1938
Die Feststellung eines Ehebruchs in einem Urteil auf Scheidung der Ehe von Tisch und Bett hat die gleiche Wirkung wie nach § 9 die Feststellung eines Ehebruchs in einem Scheidungsurteil.