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Dokument-ID: 187095
Vorschrift
Ehegesetz (EheG)
§ 89.
idF BGBl. Nr. 280/1978 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1978
Bei der Aufteilung ehelicher Ersparnisse kann das Gericht die Übertragung von Vermögenswerten, gleich welcher Art, von einem auf den anderen Ehegatten und die Begründung eines schuldrechtlichen Benützungsrechts an einer Wohnung zugunsten eines Ehegatten anordnen.