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Dokument-ID: 128869
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 409. Zuständigkeit
idF BGBl. I Nr. 100/2016 | Datum des Inkrafttretens 02.01.2017
Für die Vollstreckbarerklärung ist zuständig:
- das Bezirksgericht, bei dem der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder Sitz hat, oder
- das nach §§ 18 und 19 bezeichnete Bezirksgericht, in Wien das nach dem Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien in Exekutionssachen zuständige Gericht.
(BGBl. I Nr. 100/2016)