Dokument-ID: 129223

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 357. Widerstand des Verpflichteten

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Leistet der Verpflichtete gegen die Vornahme einer Handlung, die er nach Inhalt des § 356 Abs. 1, zu dulden hat, Widerstand, so ist dem betreibenden Gläubiger auf Antrag zum Zwecke der Beseitigung des Widerstandes und zum Schutze der auszuführenden Arbeit ein Vollstreckungsorgan beizugeben.