Dokument-ID: 129231

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 365. Gesundheitsgefährdung

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Die Haft kann nicht vollzogen werden, so lange durch sie die Gesundheit des Verpflichteten einer nahen und erheblichen Gefahr ausgesetzt würde. Sie ist von amtswegen aufzuheben, wenn sich nach ihrem Beginne solche Gefahren einstellen.