Über 300 Mustervorlagen, aktuelle Fachinformationen & Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Ehe- und Familienrecht
Themen
- Lebensgemeinschaft
- Verlöbnis
- Ehe
- Streitige Scheidung
- Einvernehmliche Scheidung
- Gewalt in der Familie
- Mediation
- Kindschaftsrecht
- Eingetragene Partnerschaft
- Erwachsenenschutzrecht
- Aufteilungsverfahren
- Ehegüterrecht
- Unterhaltsrecht
- Internationales Ehe- und Familienrecht
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Muster
Dokument-ID: 129233
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 367. Abgabe einer Willenserklärung
idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
(1) Wenn der Verpflichtete nach Inhalt des Exekutionstitels eine Willenserklärung abzugeben hat, gilt diese Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat oder ein anderer Exekutionstitel gleichen Inhaltes zum Antrag auf Exekutionsbewilligung berechtigt.
(2) Insofern die Verpflichtung zur Abgabe der Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig ist, tritt die im Abs. 1 bezeichnete Rechtsfolge erst mit Bewirkung der Gegenleistung seitens des betreibenden Gläubigers ein.