Dokument-ID: 128821

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 46. Nachweis der Befriedigung

idF BGBl. I Nr. 31/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2004

Das Vollstreckungsorgan darf mit der Vollziehung der ihm aufgetragenen Exekutionshandlung nur dann innehalten, wenn ihm nachgewiesen wird, dass der betreibende Gläubiger nach Erlassung des Exekutionstitels befriedigt worden ist, Stundung bewilligt hat oder von der Fortsetzung des Exekutionsverfahrens abgestanden ist.