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Dokument-ID: 128778
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 10. Urteil über den Vollstreckungsanspruch
idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
Wenn die in § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2 und § 9 geforderten urkundlichen Beweise nicht erbracht werden können, muss der Bewilligung der Exekution oder ihrer Fortführung die Erwirkung eines gerichtlichen Urteiles vorausgehen.
(BGBl. I Nr. 86/2021)