Dokument-ID: 128781

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 14. Anwendung mehrerer Exekutionsmittel

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Die gleichzeitige Anwendung mehrerer Exekutionsmittel ist gestattet; die Bewilligung kann jedoch auf einzelne Exekutionsmittel beschränkt werden, wenn aus dem Exekutionsantrag offenbar erhellt, dass bereits eines oder mehrere der beantragten Exekutionsmittel zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers hinreichen.

(BGBl. I Nr. 86/2021)