Dokument-ID: 128776

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 8a. Variable Zinsen

idF BGBl. I Nr. 31/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2004

Die Exekution ist bezüglich der Zinsen auch dann zu bewilligen, wenn der Zinssatz in einer bestimmten Zahl von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ausgedrückt wird. Eines Nachweises des Basiszinssatzes bedarf es nicht.