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Dokument-ID: 128776
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 8a. Variable Zinsen
idF BGBl. I Nr. 31/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2004
Die Exekution ist bezüglich der Zinsen auch dann zu bewilligen, wenn der Zinssatz in einer bestimmten Zahl von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ausgedrückt wird. Eines Nachweises des Basiszinssatzes bedarf es nicht.