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Dokument-ID: 128826
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 51. Ausschließliche Gerichtsstände
idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
Die im gegenwärtigen Gesetze angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche. Vereinbarungen der Parteien über die Zuständigkeit der Gerichte im Exekutionsverfahren sind wirkungslos.
(BGBl. I Nr. 86/2021)