Dokument-ID: 128826

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 51. Ausschließliche Gerichtsstände

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Die im gegenwärtigen Gesetze angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche. Vereinbarungen der Parteien über die Zuständigkeit der Gerichte im Exekutionsverfahren sind wirkungslos.

(BGBl. I Nr. 86/2021)