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Dokument-ID: 128846
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 63. Bewilligung der Exekution
idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
Der Beschluss, durch welchen die Exekution bewilligt wird, hat insbesondere zu enthalten:
- Namen, Wohnort und Beschäftigung des betreibenden Gläubigers und des Verpflichteten;
- den zu vollstreckenden Anspruch unter genauer Bezeichnung seines Inhaltes und Gegenstandes, sowie aller etwaigen Nebengebühren; bei verzinslichen Forderungen ist der Zinsfuß und der Tag anzugeben, von welchem an die Zinsen rückständig sind; bei variablen Zinsen ist ein prozentmäßiger Zinssatz nur anzugeben, soweit er feststeht;
- die Angabe der anzuwendenden Exekutionsmittel;
- bei einer Exekution in das Vermögen des Verpflichteten die Bezeichnung der zum Zwecke der Befriedigung des betreibenden Gläubigers heranzuziehenden Vermögensteile;
- die Bezeichnung des Exekutionsgerichtes.