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Dokument-ID: 1093856
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 82a. Erhöhung der Entlohnung
idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
Die Regelentlohnung nach § 82 erhöht sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Größe und Schwierigkeit des Verfahrens oder den für den Gläubiger erzielten besonderen Erfolg.
(BGBl. I Nr. 86/2021)