Dokument-ID: 1093865

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

Siebenter Titel
Verwertung, Versteigerung und Verteilung

§ 84a. Verwertung

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind

  1. auf die Zwangsverwaltung von beweglichem Vermögen die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften,
  2. auf die Verwertung von beweglichem Vermögen die Bestimmungen über die Verwertung von beweglichen Sachen und
  3. auf die Überweisung zur Einziehung die Bestimmungen über die Exekution auf Geldforderungen

anzuwenden.

(BGBl. I Nr. 86/2021)