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Dokument-ID: 128790
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 23a. Verbindung von Exekutionsverfahren auf unbewegliche Sachen gegen mehrere Verpflichtete
idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
Auf Antrag oder von Amts wegen können Exekutionsverfahren, in denen mehreren Verpflichteten Anteile einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts zustehen, verbunden werden.
(BGBl. I Nr. 86/2021)