Dokument-ID: 128798

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 25d. Bericht des Vollstreckungsorgans

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Das Vollstreckungsorgan hat über die Durchführung des Vollzugs oder die entgegenstehenden Hindernisse und spätestens vier Monate nach Erhalt des Vollzugsauftrags dem Gericht und dem betreibenden Gläubiger über den Stand des Verfahrens zu berichten, über die Durchführung des Vollzugs auch dem Verpflichteten.

(BGBl. I Nr. 86/2021)