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Dokument-ID: 128940
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 135. Betreibender Gläubiger mit Pfandrecht
idF BGBl. I Nr. 59/2000 | Datum des Inkrafttretens 01.10.2000
Ist für die hereinzubringende vollstreckbare Forderung schon ein Pfandrecht an der Liegenschaft des Verpflichteten rechtskräftig begründet, so bedarf es der Vorlage einer Ausfertigung des Exekutionstitels nicht; die Exekution ist im Rang dieses Pfandrechts zu bewilligen, wenn der betreibende Gläubiger dies beantragt und die Identität der Forderung nachweist.