Dokument-ID: 128952

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 147. Zubehör

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

(1) Wenn Gegenstände des Zubehörs im Rahmen einer Exekution auf bewegliche körperliche Sachen gepfändet wurden, hat das für die Zwangsversteigerung zuständige Exekutionsgericht von Amts wegen oder auf Antrag mit Beschluss die Zubehöreigenschaft festzustellen. Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses erlischt das Pfandrecht an jenen beweglichen körperlichen Sachen, die Zubehör sind. Vor der Entscheidung sind der betreibende Gläubiger des Exekutionsverfahrens auf bewegliche körperliche Sachen und der betreibende Gläubiger des Zwangsversteigerungsverfahrens einzuvernehmen.

(2) Wurden die Sachen von einer Abgabenbehörde, vom Amt für Betrugsbekämpfung oder von der Verwaltungsbehörde gepfändet, so ist vor der Entscheidung die Behörde um Stellungnahme zu ersuchen.

(3) Das Gericht oder die Behörde, welche die Exekution auf bewegliche Sachen geführt hat, ist auch vom Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses nach Abs. 1 zu verständigen.

(BGBl. I Nr. 86/2021)