Dokument-ID: 129005

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 153. Vorrang anderer Exekutionsarten

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Das Versteigerungsverfahren ist vorbehaltlich der Anwendung des §§ 14, 27 Abs. 1 und § 41 Abs. 2 aufzuschieben, wenn zur Hereinbringung derselben Forderung Exekution auf wiederkehrende Geldforderungen geführt wird und der pfändbare Betrag voraussichtlich ausreichen wird, die hereinzubringende Forderung samt Nebengebühren im Laufe eines Jahres zu tilgen oder Exekution auf bewegliche oder unbewegliche Sachen oder Vermögensrechte geführt wird und die gepfändeten Vermögensobjekte die hereinzubringende Forderung voraussichtlich decken werden. Bei einer anderen unbeweglichen Sache ist das Verfahren nur auf Antrag aufzuschieben.

(BGBl. I Nr. 86/2021)