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Dokument-ID: 128976
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 172. Weitere Zustellungen
idF BGBl. I Nr. 59/2000 | Datum des Inkrafttretens 01.10.2000
Personen, zugunsten deren vor Aufnahme des Versteigerungsediktes in die Ediktsdatei um Einverleibung dinglicher Rechte und Lasten oder eines Vorkaufsrechtes im Grundbuch angesucht wurde, ist, falls sie von der Versteigerung noch nicht verständigt sind, eine Ausfertigung des Versteigerungsediktes zuzustellen.