Dokument-ID: 1093871

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

Zweiter Abschnitt
Exekution wegen Geldforderungen

Erster Titel
Exekution auf das unbewegliche Vermögen

Erste Abteilung
Zwangsweise Pfandrechtsbegründung

§ 88. Bewilligung und Vollzug

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Zu Gunsten einer vollstreckbaren Geldforderung kann auf Antrag des betreibenden Gläubigers ein Pfandrecht an einer Liegenschaft des Verpflichteten oder an einem diesem gehörenden Liegenschaftsanteil, einem Superädifikat oder einem Baurecht begründet werden.

(BGBl. I Nr. 86/2021)