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Dokument-ID: 1093875
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 92. Voraussetzungen der Pfändung
idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
Die Pfändung ist nur dann vorzunehmen, wenn und soweit das Superädifikat im Besitz oder Mitbesitz des Verpflichteten steht. Wenn dieser Besitz weder dem Exekutionsgericht bekannt ist noch durch Urkunden glaubhaft gemacht wird, hat der Anordnung der Pfändung eine Einvernehmung des Verpflichteten über die Frage des Besitzes vorauszugehen.
(BGBl. I Nr. 86/2021)