Dokument-ID: 128905

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 105. Wohnungsräume des Verpflichteten.

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

(1) Wohnt der Verpflichtete zur Zeit der Bewilligung der Zwangsverwaltung auf dem derselben unterworfenen Grundstück oder in dem zu verwaltenden Haus, so ist ihm während der Dauer der Zwangsverwaltung eine getrennte Wohneinheit zu überlassen, die die unentbehrlichen Wohnräume für ihn und für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen aufweist.

(2) Zur Räumung der Wohnung können Personen nicht angehalten werden, solange sie dieselbe ohne Gefährdung ihrer Gesundheit nicht verlassen können.

(BGBl. I Nr. 37/2008)