Dokument-ID: 128913

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 111. Miet- und Pachtverträge

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Die Bewilligung der Zwangsverwaltung ist auf die bei Anmerkung der Zwangsverwaltung im Grundbuch bestehenden Miet- und Pachtverträge ohne Einfluss. Der Verwalter kann jedoch solche Verträge unter den sonst hiefür maßgebenden Bedingungen kündigen, Klage wegen Räumung erheben und neue Mietverträge für die ortsübliche Dauer abschließen.

(BGBl. I Nr. 86/2021)