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Dokument-ID: 128913
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 111. Miet- und Pachtverträge
idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
Die Bewilligung der Zwangsverwaltung ist auf die bei Anmerkung der Zwangsverwaltung im Grundbuch bestehenden Miet- und Pachtverträge ohne Einfluss. Der Verwalter kann jedoch solche Verträge unter den sonst hiefür maßgebenden Bedingungen kündigen, Klage wegen Räumung erheben und neue Mietverträge für die ortsübliche Dauer abschließen.
(BGBl. I Nr. 86/2021)