Dokument-ID: 128937

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 132. Rekurs

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Gegen die in den §§ 99 und 100 bezeichneten Beschlüsse und gegen die Beschlüsse, durch welche:

  1. die bücherliche Anmerkung der Einleitung der Zwangsverwaltung angeordnet wird (§ 98) und
  2. der Zeitpunkt der Verteilung der Ertragsüberschüsse bestimmt wird (§ 122)

findet ein Rekurs nicht statt.

(BGBl. I Nr. 86/2021)