Über 300 Mustervorlagen, aktuelle Fachinformationen & Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Ehe- und Familienrecht
Themen
- Lebensgemeinschaft
- Verlöbnis
- Ehe
- Streitige Scheidung
- Einvernehmliche Scheidung
- Gewalt in der Familie
- Mediation
- Kindschaftsrecht
- Eingetragene Partnerschaft
- Erwachsenenschutzrecht
- Aufteilungsverfahren
- Ehegüterrecht
- Unterhaltsrecht
- Internationales Ehe- und Familienrecht
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Muster
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 329. Befugnisse des Verwalters
idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
(1) Der Verwalter ist zur Geltendmachung und Einklagung des gepfändeten Rechtes (§ 308), zur Geltendmachung einer Teilung, Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens und Kündigung sowie zur Abgabe der sonst zur Ausübung und Nutzbarmachung des gepfändeten Rechtes erforderlichen Erklärungen für den Verpflichteten befugt.
(2) Der Verwalter hat die aus der Ausübung seiner Befugnisse nach Abs. 1 hervorgehenden Ansprüche durchzusetzen und die sich ergebenden Vermögenswerte zu verwerten.
(3) Rechtshandlungen des Verpflichteten, die das gepfändete Vermögensrecht betreffen, insbesondere dessen Kündigung, sind dem betreibenden Gläubiger gegenüber unwirksam und ohne Einfluss auf die Befugnisse des Verwalters.
(BGBl. I Nr. 86/2021)