Dokument-ID: 1093893

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 333. Vermietung und Verpachtung

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

(1) Das Vermögensrecht kann durch Vermietung oder Verpachtung verwertet werden, wenn hiebei unter Berücksichtigung der Kosten ein höherer Erlös als durch eine Zwangsverwaltung erzielt werden kann.

(2) Der Bestandvertrag ist dem Gläubiger und dem Verpflichteten mindestens 14 Tage vor Vertragsabschluss zu übersenden.

(3) Zahlt der Bestandnehmer den Pachtzins trotz Mahnung nicht, so ist der Verwalter berechtigt, das Bestandverhältnis aufzulösen.

(BGBl. I Nr. 86/2021)