Dokument-ID: 1093898

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 338. Ansprüche auf Herausgabe und Leistung von Sachen

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

(1) Bei Pfändung eines Anspruchs des Verpflichteten auf Herausgabe oder Leistung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen hat der Drittschuldner nach Fälligkeit des Anspruches die Sache dem Verwalter herauszugeben.

(2) § 307 gilt auch bei Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher Sachen. Wenn sich die zu leistende Sache zu gerichtlichem Erlag nicht eignet, hat das Gericht auf Antrag des Drittschuldners einen Verwahrer zu bestellen, an den der Drittschuldner die Sache herauszugeben hat.

(BGBl. I Nr. 86/2021)