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Dokument-ID: 129206
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 345. Rekurs
idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
(1) Ein Rekurs ist unstatthaft gegen Beschlüsse, welche:
- dem Verpflichteten nach bewilligter Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen (§§ 294, 327 Abs. 2);
- dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung nach §§ 301, 328 Abs. 5 auftragen;
- dem betreibenden Gläubiger gemäß §§ 306 und 323 Abs. 2 die Leistung einer Sicherheit auftragen;
- behufs Einziehung einer überwiesenen Forderung gemäß gemäß §§ 310, 314 und 322 einen Kurator bestellen;
- die Anmerkung und Verlautbarung einer bewilligten Zwangsverwaltung verfügen.
(2) In Betreff der Beschlüsse, durch welche die Verwahrung von Gegenständen angeordnet oder ein Verwahrer ernannt wird, gilt § 259 Abs. 2 letzter Satz.
(BGBl. I Nr. 86/2021)