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Dokument-ID: 129057
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 252. Liegenschaftszubehör
idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
(1) Das auf einer Liegenschaft befindliche Zubehör derselben (§§ 294 bis 297a ABGB) darf nur mit dieser Liegenschaft selbst in Exekution gezogen werden.
(2) Auf das Bergwerkszubehör und das Zubehör von Schiffen und Flößen findet eine abgesonderte Exekution nicht statt.
(BGBl. I Nr. 86/2021)